Allgemeine Bedingungen von:

Q-Nonwovens B.V.
Nieuwe Kerklaan 9
1271 BV Huizen
Holland

Eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer in Gooi-, Eem- en Flevoland: 548387460000

(AS 224-10)

Artikel 1: Geltungsbereich, Definitionen

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote sowie Kauf- und Verkaufsverträge von Q-Nonwovens B.V. mit Sitz in Huizen, im Folgenden „der Benutzer“ genannt.
  2. Der Käufer wird im Folgenden als “die Gegenpartei” bezeichnet.
  3. Eine Reihe von Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen beziehen sich nur auf den Fall, in dem die Gegenpartei eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder gewerblich handelt. In diesen Bestimmungen wird die Gegenpartei als “der Konsument” bezeichnet.
  4. Unter „schriftlich“ wird in diesen Allgemeinen Bedingungen Folgendes verstanden: per Brief, per E-Mail, per Fax oder durch eine andere Art und Weise der Kommunikation, die im Hinblick auf den Stand der Technik und den im Geschäftsverkehr geltenden Standards damit gleich gestellt werden kann.
  5. Die eventuelle Nichtanwendbarkeit (eines Teils) einer Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  6. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für sich aus dem Vertrag ergebende Nachbestellungen bzw. Teilbestellungen.
  7. Wenn der Benutzer diese Allgemeinen Bedingungen der Gegenpartei schon mehrfach zur Verfügung gestellt hat, handelt es sich um eine dauerhafte Geschäftsbeziehung. Der Benutzer muss dann die Allgemeinen Bedingungen nicht jedes Mal erneut zur Verfügung stellen, damit diese für Folgeverträge gelten.

Artikel 2: Zustandekommen von Verträgen

  1. Der Vertrag kommt zustande, nachdem die Gegenpartei das vom Benutzer abgegebene Angebot angenommen hat, auch wenn diese Annahme in untergeordneten Punkten vom Angebot abweicht. Wenn die Annahme der Gegenpartei aber in wesentlichen Punkten vom Angebot abweicht, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Benutzer diesen Abweichungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. Wenn die Gegenpartei dem Benutzer einen Auftrag erteilt bzw. bei ihm eine Bestellung aufgibt, ohne dass zuvor ein Angebot erfolgt ist, ist der Benutzer an diesen Auftrag bzw. an diese Bestellung erst gebunden, nachdem er diese(n) der Gegenpartei schriftlich bestätigt hat.
  3. Der Benutzer ist erst dann an mündliche Absprachen gebunden, nachdem er diese der Gegenpartei schriftlich bestätigt hat, oder sobald der Benutzer – ohne Widerspruch der Gegenpartei – mit der Ausführung dieser Absprachen begonnen hat.
  4. Ergänzungen oder Änderungen an den Allgemeinen Bedingungen bzw. am Vertrag binden den Benutzer erst, nachdem er diese der Gegenpartei schriftlich bestätigt hat.

Artikel 3: Angebote, Preise

  1. Alle Angebote des Benutzers sind freibleibend; es sei denn, es wurde eine Frist zur Annahme gesetzt. Wenn ein Angebot ein freibleibendes Angebot enthält, und dieses Angebot von der Gegenpartei angenommen wird, ist der Benutzer berechtigt, das Angebot innerhalb von 2 Arbeitstagen nach dem Erhalt der Annahme zu widerrufen.
  2. Die in den Angeboten gemachten Preisangaben verstehen sich ohne die Mehrwertsteuer (BTW) und eventuelle Kosten, darunter Transportkosten, Versandkosten, Verwaltungskosten und Erklärungen von eingeschalteten Drittparteien.
  3. Eine zusammengestellte Preisangabe verpflichtet den Benutzer nicht zur Lieferung eines Teils des in diese Preisangabe aufgenommenen Angebots zu einem entsprechenden anteiligen Preis.
  4. Wenn das Angebot auf von der Gegenpartei erteilten Angaben und Informationen (Daten) beruht, und diese Daten sich als unrichtig oder unvollständig erweisen oder sich nachträglich ändern, ist der Benutzer berechtigt, die im Angebot enthaltenen Preisangaben und/oder Lieferfristen anzupassen.
  5. Angebote und Preise gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.
  6. Die vorgelegten und/oder übergebenen Proben und Muster sowie die Angaben über Farben, Maße, Gewichte und andere Beschreibungen in Prospekten, Werbematerialien und/oder auf der Website des Benutzers sind so genau wie möglich gehalten, sie können aber immer nur als Anhaltswert dienen. Die Gegenpartei kann davon keine Rechte ableiten.
  7. Die im vorstehenden Satz genannten Proben und Muster bleiben Eigentum des Benutzers, und sie müssen ihm auf sein erstes Verlangen auf Kosten der Gegenpartei zurückgegeben werden.
    1. a. Wenn sich zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und der Ausführung des Vertrags für den Benutzer aufgrund von Gesetzen und Verordnungen, Währungsschwankungen oder Preisänderungen bei den vom Benutzer eingeschalteten Drittparteien oder Zulieferern usw. (kosten-) preiserhöhende Faktoren einstellen, ist der Benutzer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen und der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
    2. Bei Preiserhöhungen innerhalb von 3 Monaten nach dem Zustandekommen des Vertrags ist der Konsument befugt, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen. Wenn der Konsument den Benutzer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preisänderung wissen lässt, dass er von seinem Recht auf Kündigung des Vertrags Gebrauch machen will, kann der Benutzer davon ausgehen, dass der Konsument der Preisänderung zugestimmt hat.

Artikel 4: Einschaltung von Dritten

Wenn die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags dies erfordert, ist der Benutzer berechtigt, bestimmte Lieferungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Dies liegt im Ermessen des Benutzers.

Artikel 5: Erteilen von Daten und Informationen für Beratungszwecke

  1. Die Gegenpartei hat dafür zu sorgen, dass:
    1. sie dem Benutzer rechtzeitig alle für die Ausführung des Vertrags bzw. die adäquate Beratung benötigten Daten und Informationen auf die vom Benutzer gewünschte Weise zur Verfügung stellt;
    2. sie den Benutzer rechtzeitig über die für die Beratung relevanten Entwicklungen in ihrem Unternehmen unterrichtet;
    3. eventuelle Informationsträger, elektronische Dateien usw., die die Gegenpartei dem Benutzer überreicht, weder Viren noch irgendwelche Defekte aufweisen.
  2. Die Gegenpartei sorgt dafür, dass die von ihr erteilten Daten und Informationen richtig und vollständig sind, und sie stellt den Benutzer von Ansprüchen frei, die Dritte wegen Fehlern und/oder Unvollständigkeiten bei den Daten und Informationen gegebenenfalls geltend machen können.
  3. Der Benutzer hat die von der Gegenpartei erhaltenen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nur dann zu übergeben, wenn und insoweit wie dies für die Ausführung des Vertrags notwendig ist.
  4. Wenn die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt werden, ist der Benutzer berechtigt, die Ausführung des Vertrags bzw. die Beratung bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Kosten im Zusammenhang mit der entstandenen Verzögerung und die sonstigen Folgen, die sich hieraus ergeben, gehen zu Lasten und auf Gefahr der Gegenpartei.

Artikel 6: Sonstige Verpflichtungen der Gegenpartei

  1. Alle vom Benutzer gelieferten Waren dürfen von der Gegenpartei nur in der Originalverpackung des Benutzers oder in einer von dessen Zulieferern stammenden Verpackung weiterverkauft werden. Die Gegenpartei darf an der Originalverpackung keine Abänderungen vornehmen, und sie muss eine Beschädigung verhindern.
  2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, ihren Abnehmern einen eventuell durch den Benutzer bzw. durch dessen Zulieferer bestimmten Verkaufspreis oder Mindestverkaufspreis in Rechnung zu stellen. Bei einer Verletzung dieser Bestimmung ist von ihr ein sofort und vollständig fälliges Strafgeld in Höhe von € 500,00 für jede Übertretung zu zahlen. Das Recht des Benutzers, vollständigen Schadenersatz zu fordern, bleibt davon unberührt.
  3. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, und der Benutzer es unterlässt, die Erfüllung von der Gegenpartei zu verlangen, bleibt das Recht des Benutzers unberührt, die Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt doch noch verlangen zu können.

Artikel 7: Lieferung, Lieferfristen

  1. Vereinbarte Lieferfristen können in keinem Fall als Endfristen betrachtet werden. Wenn der Benutzer seinen Lieferpflichten aufgrund des Vertrags nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, muss er von der Gegenpartei schriftlich in Verzug gesetzt werden, wobei ihm dabei eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, um seine Lieferpflichten doch noch zu erfüllen.
  2. Der Benutzer ist zur Lieferung in Teilen berechtigt, wobei jede Teillieferung vom Benutzer separat fakturiert werden kann.
  3. Die Gefahr an der gelieferten Ware geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf die Gegenpartei über. Unter dem “Zeitpunkt der Lieferung” wird in diesen Allgemeinen Bedingungen verstanden: Der Zeitpunkt, an dem die zu liefernde Ware das Grundstück, das Lager oder das Geschäft des Benutzers verlässt, oder der Zeitpunkt, an dem der Benutzer der Gegenpartei mitgeteilt hat, dass diese Ware von ihr abgeholt werden kann.
  4. In Abweichung von Satz 3 dieses Artikels wird bei Konsumenten unter dem “Zeitpunkt der Lieferung” verstanden: Der Zeitpunkt, an dem die Ware dem Konsumenten tatsächlich zur Verfügung steht.
  5. Der Versand bzw. der Transport der bestellten Ware erfolgt auf eine vom Benutzer zu bestimmende Weise, aber auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei. Der Benutzer haftet nicht für Schäden – welcher Art auch immer – an der Ware selbst oder auch nicht – die im Zusammenhang mit dem Versand bzw. dem Transport entstanden sind.
  6. In Abweichung von Satz 5 dieses Artikels gilt für Konsumenten, dass der Versand bzw. der Transport der bestellten Ware zwar auf Gefahr des Benutzers, aber auf Kosten des Konsumenten erfolgt.
  7. Wenn es aufgrund von Umständen, deren Ursachen im Risikobereich der Gegenpartei liegen, nicht möglich ist, der Gegenpartei die Ware (auf die vereinbarte Weise) zu liefern, oder wenn die Ware nicht abgeholt wird, ist der Benutzer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei einzulagern. Ausgenommen den Fall, dass der Benutzer ausdrücklich eine andere Frist eingeräumt hat, muss die Gegenpartei dem Benutzer innerhalb von einem Monat nach Bekanntmachung der Einlagerung die Möglichkeit geben, die Ware doch noch zu liefern, bzw. die Ware doch noch innerhalb dieser Frist selbst abholen.
  8. Wenn die Gegenpartei nach dem Verstreichen der in Satz 7 dieses Artikels genannten Frist mit ihrer Pflicht zur Abnahme weiterhin in Verzug bleibt, hat sie sich unmittelbar einer Unterlassung schuldig gemacht (Versäumnis). Der Benutzer hat dann das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung – ohne Zuhilfenahme eines Gerichts – mit einer schriftlichen Erklärung ganz oder teilweise zu kündigen, und die Ware an Dritte zu verkaufen. Dem Benutzer entsteht in diesem Fall keine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und/oder zur Erstattung von Kosten und Zinsen.
  9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Pflicht der Gegenpartei zur Vergütung von eventuellen (Lager-) Kosten, Schäden durch Verzug, Transportkosten, Gewinneinbußen oder anderen Schäden.
  10. Der Benutzer kann nicht dazu verpflichtet werden, mit der Lieferung der Ware zu beginnen, bevor er alle dafür notwendigen Daten und eine eventuell vereinbarte (Voraus-) Zahlung von der Gegenpartei erhalten hat. Wenn hierdurch eine Verzögerung entsteht, werden die Lieferfristen entsprechend verlängert.

Artikel 8: Verpackung

  1. Wenn die Ware vom Benutzer in einer Verpackung geliefert wird, die für den mehrmaligen Gebrauch bestimmt ist, bleibt die Verpackung Eigentum des Benutzers. Diese Verpackung darf von der Gegenpartei nur für die Zwecke gebraucht werden, für die sie bestimmt ist.
  2. Der Benutzer ist berechtigt, der Gegenpartei für diese Verpackung ein Pfandgeld in Rechnung zu stellen. Wenn die Verpackung von der Gegenpartei innerhalb der hierfür vereinbarten Frist portofrei zurückgesendet wird, ist der Benutzer verpflichtet, diese Verpackung zurückzunehmen, und der Benutzer muss das der Gegenpartei in Rechnung gestellte Pfandgeld zurückerstatten.
  3. Wenn die Verpackung beschädigt, unvollständig oder verloren gegangen ist, haftet die Gegenpartei für den entstandenen Schaden und sie verliert den Anspruch auf Rückerstattung des Pfandgelds.
  4. Wenn der in Satz 3 dieses Artikels beschriebene Schaden höher ausfällt als das in Rechnung gestellte Pfandgeld, ist der Benutzer berechtigt, die Verpackung nicht zurückzunehmen. Der Benutzer kann die Verpackung dann der Gegenpartei zum Kostenpreis in Rechnung stellen, abzüglich des von der Gegenpartei bezahlten Pfandgelds.
  5. Wenn die Verpackung nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt ist, muss der Benutzer die Verpackung nicht zurücknehmen und er hat das Recht, diese Verpackung bei der Gegenpartei zurückzulassen. Eventuelle Kosten für die Entsorgung dieser Verpackung gehen dann zu Lasten der Gegenpartei.

Artikel 9: Reklamationen und Rücksendungen

  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach dem Erhalt zu kontrollieren und sichtbare Mängel, Fehler, Schäden und/oder Abweichungen in der Menge auf dem Frachtbrief oder den Begleitpapieren zu vermerken. Wenn ein Frachtbrief oder die Begleitpapiere fehlen, muss die Gegenpartei die Mängel, Fehler usw. innerhalb von 24 Stunden nach dem Erhalt der Ware dem Benutzer schriftlich melden.
  2. Andere Reklamationen müssen direkt nach ihrer Feststellung – spätestens aber innerhalb der vereinbarten Garantiedauer – dem Benutzer schriftlich gemeldet werden. Alle Folgen im Zusammenhang mit einer nicht sofort erfolgten Mitteilung gehen zu Lasten und auf Gefahr der Gegenpartei. Wenn eine Garantiedauer nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt eine Frist von 1 Jahr ab Lieferung.
  3. Wenn eine Reklamation dem Benutzer nicht innerhalb der in den vorstehenden Sätzen angegebenen Fristen gemeldet wird, wird davon ausgegangen, dass die Ware ordnungsgemäß und in gutem Zustand erhalten wurde und den vertraglichen Bestimmungen entspricht. Eine Berufung auf eine vereinbarte Garantie ist dann nicht mehr möglich.
  4. Die bestellte Ware wird in den beim Benutzer vorhandenen (Großhandels-) Verpackungen geliefert. Branchenübliche, geringe Abweichungen von den angegebenen Maßen, Gewichten, Mengen, Farben usw. gelten nicht als Nichterfüllung des Benutzers. Hierbei ist eine Berufung auf die Garantie nicht möglich.
  5. Eine Reklamation führt nicht dazu, dass die Zahlungspflichten der Gegenpartei ausgesetzt sind.
  6. Satz 5 dieses Artikels gilt nicht für den Konsumenten.
  7. Die Gegenpartei muss dem Benutzer die Möglichkeit geben, die Reklamation zu untersuchen, und sie muss in diesem Zusammenhang dem Benutzer alle für die Reklamation relevanten Informationen erteilen. Wenn für die Untersuchung der Reklamation eine Rücksendung erforderlich ist, geschieht diese auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei; es sei denn, die Reklamation erweist sich nachträglich als begründet.
  8. In allen Fällen hat die Rücksendung in einer vom Benutzer zu bestimmenden Weise und in der Originalverpackung zu erfolgen.
  9. Bei Produkten, die aus natürlichen Materialien gefertigt sind, sind Reklamationen in Bezug auf Unvollkommenheiten in den oder Eigenschaften der Produkte nicht möglich, wenn diese Unvollkommenheiten oder Eigenschaften für die Art dieser Materialien inhärent sind.
  10. In Bezug auf Verfärbungen oder geringe Farbabweichungen sind Reklamationen nicht möglich.
  11. Reklamationen sind nicht möglich bei Ware, die nach dem Erhalt von der Gegenpartei in ihrer Art und/oder in ihrer Zusammensetzung geändert wurde, bzw. ganz oder teilweise bearbeitet oder verarbeitet wurde, oder die sich nicht mehr in der Originalverpackung befindet.

Artikel 10: Garantien

  1. Der Benutzer muss dafür sorgen, dass die vereinbarten Lieferungen ordnungsgemäß und gemäß den in der Branche geltenden Standards ausgeführt werden; er gewährt aber hierfür keine weitergehende Garantie als die ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte Garantie.
  2. Während der Garantiedauer steht der Benutzer für die normale Gebrauchsqualität und die Tauglichkeit der gelieferten Ware ein.
  3. Wenn für die vom Benutzer gelieferte Ware eine Hersteller- oder Lieferantengarantie erteilt wurde, so gilt diese Garantie in gleicher Weise zwischen den Parteien. Der Benutzer muss die Gegenpartei diesbezüglich unterrichten.
  4. Wenn der Benutzer für die Herstellung der Ware Rohstoffe bzw. Materialien von Dritten bezieht, stützt sich der Benutzer in Bezug auf das Verhalten und die Eigenschaften dieser Rohstoffe bzw. Materialien auf die Daten und Informationen, die der Hersteller oder der Lieferant dieser Rohstoffe bzw. Materialien dem Benutzer erteilt hat. Wenn für die gelieferten Rohstoffe bzw. Materialien eine Hersteller- oder Lieferantengarantie erteilt wurde, so gilt diese Garantie in gleicher Weise zwischen den Parteien. Der Benutzer muss die Gegenpartei diesbezüglich unterrichten.
  5. Der Benutzer garantiert nicht und kann nicht als Garantiegeber dafür angesehen werden, dass die gelieferte Ware für die Zwecke geeignet ist, für die die Gegenpartei diese einsetzen, bearbeiten oder verarbeiten will; es sei denn, dass er dies der Gegenpartei ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
  6. Wenn die Gegenpartei sich zu Recht auf die Garantiebestimmungen beruft, wird der Benutzer kostenlos für die Reparatur oder den Austausch der Ware sorgen bzw. für eine Kaufpreiserstattung oder einen Nachlass auf den Kaufpreis. Dies liegt im Ermessen des Benutzers. Wenn Folge- oder Nebenschäden vorhanden sind, gelten hierfür die in diesen Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen für die Haftung.

Artikel 11: Haftung

  1. Außer den ausdrücklich vereinbarten bzw. durch den Benutzer abgegebenen Garantien übernimmt der Benutzer keine weitere Haftung.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen in Satz 1 dieses Artikels haftet der Benutzer nur für direkte Schäden. Eine Haftung des Benutzers für Folgeschäden, wie z.B. betriebliche Schäden, Gewinneinbußen und/oder erlittene Verluste, Schäden durch Verzögerungen und/oder Personen- oder Sachschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Die Gegenpartei ist gehalten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vermeidung oder zur Begrenzung des Schadens notwendig sind.
  4. Wenn der Benutzer für den der Gegenpartei entstandenen Schaden haftet, ist die Pflicht des Benutzers zum Schadenersatz immer auf höchstens den Betrag beschränkt, den seine Versicherung im jeweiligen Fall auszahlt. Wenn die Versicherung des Benutzers nicht zahlt, oder wenn der Schaden nicht von einer vom Benutzer abgeschlossenen Versicherung gedeckt ist, ist die Pflicht des Benutzers zum Schadenersatz immer auf höchstens den Rechnungsbetrag der gelieferten Ware beschränkt.
  5. Die Gegenpartei muss dem Benutzer spätestens innerhalb von 6 Monaten, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde oder ihr hätte bekannt sein müssen, Mitteilung über den Schaden machen.
  6. Abweichend von den Bestimmungen in Satz 5 dieses Artikels gilt für Konsumenten eine Frist von 1 Jahr.
  7. Die Gegenpartei kann sich nicht auf die Garantie berufen und den Benutzer auch nicht aus anderen Gründen haftbar machen, wenn der Schaden entstanden ist:
    1. durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch Gebrauch, der der Zweckbindung der gelieferten Ware widerspricht, oder durch Gebrauch im Gegensatz zu den vom Benutzer erteilten Anweisungen, Empfehlungen, Gebrauchsanweisungen, Beipackzettel usw.;
    2. durch unsachgemäße Aufbewahrung (Lagerung) der gelieferten Ware;
    3. durch Fehler oder Unvollständigkeiten in den von der Gegenpartei oder im Namen derselben dem Benutzer erteilten Informationen und Angaben (Daten);
    4. durch Anweisungen oder Anleitungen von der Gegenpartei oder im Namen derselben;
    5. weil von der Gegenpartei oder im Namen derselben Reparaturen bzw. andere Arbeiten oder Bearbeitungen an der gelieferten Ware ausgeführt wurden, ohne dass hierfür eine ausdrückliche vorherige Genehmigung des Benutzers erteilt wurde.
  8. Die Gegenpartei ist bei Vorliegen eines der in Satz 7 dieses Artikels aufgezählten Fälle für alle sich hieraus ergebenden Schäden voll haftbar und sie stellt den Benutzer ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter auf Vergütung dieses Schadens frei.
  9. Die in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen der Haftung gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit des Benutzers oder seiner Leitenden Mitarbeiter in der Geschäftsführung zurückzuführen ist, oder wenn zwingendrechtliche gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Nur in diesen Fällen muss der Benutzer die Gegenpartei gegen eventuelle Ansprüche Dritter gegen die Gegenpartei freistellen.

Artikel 12: Bezahlung

  1. Der Benutzer ist jederzeit berechtigt, von der Gegenpartei eine (teilweise) Vorauszahlung oder eine andere Sicherheit für die Bezahlung zu verlangen.
  2. Die Bezahlung muss innerhalb einer Zahlungsfrist von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum vorgenommen werden; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Dabei steht die Richtigkeit einer Rechnung fest, wenn die Gegenpartei innerhalb dieser Zahlungsfrist keinen Widerspruch dagegen geltend gemacht hat.
  3. Wenn eine Rechnung nach dem Verstreichen der in Satz 2 bestimmten Frist nicht vollständig bezahlt ist, ist die Gegenpartei dem Benutzer einen Verzugszins in Höhe von 2% pro Monat auf die Hauptsumme schuldig, der jeweils zu der Hauptsumme hinzuzurechnen ist. Anteile eines Monats werden dabei als voller Monat berechnet.
  4. Wenn die Bezahlung nach Mahnung durch den Benutzer weiterhin ausbleibt, ist der Benutzer außerdem berechtigt, der Gegenpartei außergerichtliche Inkassokosten in Rechnung zu stellen.
  5. Die in Satz 4 bestimmten außergerichtlichen Inkassokosten betragen bei Forderungen mit einer Hauptsumme von maximal € 25.000,00:
  6. Wenn die Hauptsumme über € 25.000,00 beträgt, ist der Benutzer berechtigt, der Gegenpartei für die ersten € 25.000,00 außergerichtliche Inkassokosten gemäß Satz 5 dieses Artikels zu berechnen, und der Gegenpartei für den weiteren Teil außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 10% dieses weiteren Teils in Rechnung zu stellen.
  7. Für die Berechnung der außergerichtlichen Inkassokosten ist der Benutzer berechtigt, nach Ablauf von 1 Jahr die Hauptsumme der Forderung um den in diesem Jahr gemäß Satz 3 dieses Artikels kumulativ aufgebauten Verzugszins zu erhöhen.
  8. Bei Ausbleiben der vollständigen Bezahlung durch die Gegenpartei ist der Benutzer berechtigt, den Vertrag ohne spezielle Inverzugsetzung oder Zuhilfenahme eines Gerichts mit einer schriftlichen Erklärung zu kündigen oder seine vertraglichen Pflichten auszusetzen, bis die Zahlung doch noch erfolgt ist, oder bis die Gegenpartei für diese eine ausreichende Sicherheit gestellt hat. Das vorgenannte Recht zur Aussetzung hat der Benutzer auch, wenn er, bereits bevor die Gegenpartei mit der Bezahlung in Verzug geraten ist, gute Gründe hat, an der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei zu zweifeln.
  9. Von der Gegenpartei geleistete Zahlungen sind vom Benutzer zuerst zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten zu verrechnen und anschließend auf die Rechnungen anzurechnen, die am längsten offen sind; es sei denn, die Gegenpartei hat bei der Bezahlung ausdrücklich schriftlich vermerkt, dass die entsprechende Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
    1. a. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, Forderungen des Benutzers mit eventuellen Gegenforderungen zu verrechnen, die sie gegen den Benutzer hat. Dies gilt auch, wenn die Gegenpartei die (vorläufige) Aussetzung ihrer Zahlungspflichten beantragt, oder wenn über sie der Konkurs verhängt wird.
  1. 15% des Betrags der Hauptsumme für die ersten € 2.500,00 der Forderung (mindestens € 40,00);
  2. 10% des Betrags der Hauptsumme für die nächsten € 2.500,00 der Forderung;
  3. 5% des Betrags der Hauptsumme für die nächsten € 5.000,00 der Forderung;
  4. 1% des Betrags der Hauptsumme für die nächsten € 15.000,00 der Forderung.

b. Die Bestimmungen in Satz 10.a dieses Artikels gelten nicht für Verträge mit dem Konsumenten.

Artikel 13: Eigentumsvorbehalt

  1. Der Benutzer behält sich das Eigentumsrecht an allen im Rahmen des Vertrags gelieferten und noch zu liefernden Waren vor, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo die Gegenpartei ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Benutzer in vollem Umfang erfüllt hat.
  2. Die in Satz 1 bestimmten Zahlungspflichten bestehen aus der Bezahlung des Kaufpreises für die gelieferte und noch zu liefernde Ware, zuzüglich der Forderungen aus erbrachten Dienstleistungen, die mit der Lieferung im Zusammenhang stehen, und Forderungen aus einer zurechenbaren Nichterfüllung der Gegenpartei bei ihren Pflichten, darunter die Bezahlung von Schadenersatz, von außergerichtlichen Inkassokosten, von Zinsen und von eventuellen Strafgeldern.
  3. Wenn die Lieferung identische, nicht individualisierbare Waren betrifft, wird hier jeweils für die Partei davon ausgegangen, dass die Waren mit den ältesten Rechnungen als Erste verkauft wurden. Der Eigentumsvorbehalt liegt deshalb in jedem Fall immer auf der gesamten gelieferten Ware, die sich bei der Berufung auf den Eigentumsvorbehalt noch im Lager, im Geschäft und/oder im Inventar der Gegenpartei befindet.
  4. Ware, auf der ein Eigentumsvorbehalt liegt, darf von der Gegenpartei im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit weiterverkauft werden; vorausgesetzt, dass diese von ihren Abnehmern ebenfalls die Berücksichtigung eines Eigentumsvorbehalts auf die gelieferte Ware ausbedungen hat.
  5. Solange auf der gelieferten Ware ein Eigentumsvorbehalt liegt, ist die Gegenpartei nicht befugt, diese Ware zu verpfänden oder in die Verfügungsgewalt eines Geldgebers zu bringen.
  6. Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Benutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte behaupten, Eigentumsrechte oder andere Rechte an der Ware zu haben, auf der ein Eigentumsvorbehalt liegt.
  7. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Ware, auf der ein Eigentumsvorbehalt liegt, bis zu dem Zeitpunkt sorgfältig und identifizierbar als Eigentum des Benutzers zu verwahren, an dem sie ihre gesamten Zahlungspflichten gegenüber dem Benutzer erfüllt hat.
  8. Die Gegenpartei muss für eine solche Firmenversicherung bzw. Inventarversicherung sorgen, dass die Ware, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, jederzeit mitversichert ist; und sie muss dem Benutzer auf dessen erstes Verlangen Einsicht in die Versicherungspolice und die zugehörigen Zahlungsnachweise für die Prämien gewähren.
  9. Wenn die Gegenpartei den Bestimmungen in diesem Artikel zuwiderhandelt, oder wenn der Benutzer sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft, steht dem Benutzer und seinen Angestellten das unwiderrufliche Recht zu, das Grundstück der Gegenpartei zu betreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder an sich zu nehmen. Unbeschadet dieser Bestimmungen hat der Benutzer Anspruch auf Schadenersatz sowie auf entgangene Gewinne und Zinsen, und er hat das Recht auf Kündigung des Vertrags ohne spezielle Inverzugsetzung durch eine entsprechende schriftliche Erklärung.

Artikel 14: Geistige Eigentumsrechte

  1. Der Benutzer ist und bleibt der Eigentümer an allen Rechten des Geistigen Eigentums, die auf der im Rahmen des Vertrags vom Benutzer gelieferten Ware ruhen, sich aus dieser ergeben, mit ihr zusammenhängen und/oder zu dieser gehören. Dies gilt immer, solange die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
  2. Die Ausübung der im Satz 1 dieses Artikels genannten Rechte bleibt sowohl während der Vertragszeit als auch danach ausdrücklich und ausschließlich dem Benutzer vorbehalten.
  3. Die Gegenpartei steht dafür ein, dass alle von ihr dem Benutzer erteilten oder zu erteilenden Daten und Informationen die Urheberrechte oder etwaige andere Rechte des Geistigen Eigentums von Dritten nicht verletzen. Die Gegenpartei haftet für etwaige Schäden, die dem Benutzer durch solche Verletzungen entstehen, und sie stellt den Benutzer von Ansprüchen dieser Dritten frei.

Artikel 15: Konkurs, Verlust der Verfügungsgewalt usw

  1. Unbeschadet der Bestimmungen in den sonstigen Artikeln dieser Allgemeinen Bedingungen ist der Benutzer berechtigt, den Vertrag – ohne spezielle Inverzugsetzung und ohne Zuhilfenahme eines Gerichts – mit einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die Gegenpartei:
  2. Die Bestimmungen in Satz 1 dieses Artikels gelten immer; es sei denn, dass der Treuhänder oder der Zwangsverwalter die vertraglichen Verpflichtungen als Verbindlichkeiten der Konkursmasse, die aus dem Konkurs erwachsen sind, anerkennt.
  3. Die Gegenpartei ist jederzeit verpflichtet, den Treuhänder bzw. den Zwangsverwalter über den (Inhalt des) Vertrag(s) und diese Allgemeinen Bedingungen zu unterrichten.
  1. für bankrott erklärt wird oder ein Antrag auf ein Konkursverfahren gestellt wurde;
  2. (vorläufige) Aussetzung der Zahlungspflichten beantragt;
  3. von einer Zwangspfändung betroffen ist;
  4. unter Treuhand oder Zwangsverwaltung gestellt wird;
  5. anderweitig ihre Verfügungsgewalt oder ihre Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihr Vermögen oder Teile desselben verliert.

Artikel 16: Höhere Gewalt

  1. In einem Fall von höherer Gewalt bei der Gegenpartei oder beim Benutzer ist der Benutzer berechtigt, den Vertrag – ohne Zuhilfenahme eines Gerichts – mit einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei zu kündigen, oder die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei für eine angemessene Frist auszusetzen, ohne dass er sich dabei schadenersatzpflichtig macht.
  2. Unter höherer Gewalt beim Benutzer wird im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen verstanden: eine nicht zurechenbare Nichterfüllung des Benutzers, von ihm eingeschalteten Dritten oder von Zulieferern, oder sonstige schwerwiegende Gründe auf Seiten des Benutzers.
  3. Folgende Umstände begründen u.a. einen Fall von höherer Gewalt: Krieg, Aufruhr, Mobilisierung, Unruhen im Inland oder im Ausland, staatliche (Zwangs-) Maßnahmen, Streiks im Unternehmen des Benutzers und/oder der Gegenpartei, oder dass diese genannten Umstände drohen; Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Wechselkursverhältnisse; betriebliche Störungen durch Brand, Einbruch, Sabotage, Naturereignisse sowie durch widrige Witterungsverhältnisse, Straßensperrungen, Unfälle usw. entstandene Transportschwierigkeiten und Lieferprobleme.
  4. Wenn der Fall von höherer Gewalt eintritt, nachdem der Vertrag bereits teilweise ausgeführt ist, ist die Gegenpartei gehalten, ihren Pflichten gegenüber dem Benutzer bis zu diesem Zeitpunkt nachzukommen.

Artikel 17: Stornierung, Aussetzung

  1. Wenn die Gegenpartei den Vertrag vor oder während der Ausführung desselben stornieren will, ist sie dem Benutzer einen vom Benutzer zu bestimmenden Schadenersatz schuldig. Dieser Schadenersatz umfasst alle dem Benutzer entstandenen Kosten und den ihm durch die Stornierung entstandenen Schaden einschließlich der entgangenen Gewinne. Der Benutzer ist berechtigt, den vorgenannten Schadenersatz zu bestimmen und – nach seiner Wahl und abhängig von den bereits erfolgten Lieferungen – 20% bis 100% des vereinbarten Preises der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
  2. Die Gegenpartei ist gegenüber Dritten für die Folgen der Stornierung haftbar und sie muss den Benutzer von allen sich hieraus ergebenden Ansprüchen dieser Dritten freistellen.
  3. Der Benutzer ist berechtigt, alle bereits von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen mit dem von der Gegenpartei geschuldeten Schadenersatz zu verrechnen.
  4. Bei Aussetzung von vereinbarten Lieferungen auf Verlangen der Gegenpartei sind alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten sofort fällig, und der Benutzer ist berechtigt, diese der Gegenpartei in Rechnung zu stellen. Der Benutzer ist außerdem berechtigt, alle während des Zeitraums der Aussetzung entstehenden bzw. entstandenen Kosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
  5. Wenn die Ausführung des Vertrags nach der vereinbarten Aussetzungsfrist nicht wieder aufgenommen werden kann, ist der Benutzer berechtigt, den Vertrag – ohne Zuhilfenahme eines Gerichts – mit einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei zu kündigen. Wenn die Ausführung des Vertrags nach der vereinbarten Aussetzungsfrist wieder aufgenommen wird, ist die Gegenpartei gehalten, dem Benutzer dessen eventuelle, sich aus dieser Wiederaufnahme ergebende Kosten zu erstatten.

Artikel 18: Anwendbares Recht / Gerichtstand

  1. Für den zwischen dem Benutzer und der Gegenpartei abgeschlossenen Vertrag gilt ausschließlich niederländisches Recht.
  2. Etwaige Streitfälle sind vom zuständigen Gericht am Sitz des Benutzers zu entscheiden; wobei dem Benutzer aber jederzeit das Recht zusteht, den Streitfall dem zuständigen Gericht am Sitz der Gegenpartei vorzulegen.
  3. Der Konsument hat immer das Recht, sich für eine Schlichtung des Streitfalls durch das zuständige Gericht zu entscheiden; er muss dazu aber diese Entscheidung dem Benutzer rechtzeitig anzeigen. Unter “rechtzeitig” wird hier verstanden: innerhalb eines Monats, nachdem der Benutzer dem Konsumenten schriftlich mitgeteilt hat, dass er den Streitfall dem Gericht an seinem (Firmen-) Sitz vorlegen will.
  4. Wenn die Gegenpartei ihren Sitz außerhalb der Niederlande hat, ist der Benutzer berechtigt, gemäß den Bestimmungen in Satz 2 dieses Artikels zu handeln, oder – nach seiner Wahl – den Streitfall beim zuständigen Gericht in dem Land bzw. Staat anhängig zu machen, an dem die Gegenpartei ihren Sitz hat.

Datum: den 26 April 2012